Wander-Falke Naturreisen
Wander-Falke Naturreisen

ALLGEMEINE REISEBEDINGUNGEN WANDER-FALKE NATURREISEN

 

1. ABSCHLUSS DES REISEVERTRAGS
Mit der Anmeldung zur Reise bietet der Kunde dem Reiseveranstalter Wander-Falke Naturreisen den Abschluss eines Reisevertrages an. Die Anmeldung kann schriftlich, telefonisch, per Fax oder elektronisch (e-Mail, Buchungsformular auf Webseite) erfolgen. Sie wird durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer vorgenommen, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande, welche keiner besonderen Form bedarf. Nach Vertragsabschluss erhält der Kunde eine schriftliche Reisebestätigung sowie den Sicherungsschein für den eingezahlten Reisepreis. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er 10 Tage gebunden ist. Der Vertrag tritt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes in Kraft, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme erklärt.

 

2. ZAHLUNG DES REISEPREISES

Mit Reiseanmeldung und Erhalt des Reisepreis-Sicherungsscheines gemäß § 651k BGB wird eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises erhoben. Die Restzahlung wird 21 Tage vor Reiseantritt fällig. Ist die Restzahlung erfolgt, werden dem Kunden die Reiseunterlagen ausgehändigt. Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis nicht die Höhe von 75,- €, so darf der Reisepreis auch ohne die Aushändigung eines Sicherungsscheines verlangt werden. Wird der fällige Reisepreis trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung nicht gezahlt, ist der Reiseveranstalter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (§ 323 BGB) und den Kunden mit Rücktrittskosten zu belasten, die sich an Abschnitt 5 orientieren, es sei denn, der Kunde hatte ein Recht auf Zahlungsverweigerung.

 

3. LEISTUNGEN

Der Inhalt der vertraglich vereinbarten Leistungen ist aus den Reisebeschreibungen ersichtlich und wird in der Reisebestätigung nochmals vermerkt. Wander-Falke Naturreisen behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Reiseangaben vorzunehmen, über die der Kunde vor der Buchung informiert wird.

 

4. LEISTUNGS – UND PREISÄNDERUNGEN

Änderungen von wesentlichen Reiseleistungen des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, sind nur gestattet, soweit diese Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Wander-Falke Naturreisen behält sich jedoch das Recht vor, Leistungsänderungen vorzunehmen bzw. den Reisepreis zu erhöhen, sofern er dies unter genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag vorsieht und er damit einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie z.B. Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung trägt. Dies gilt jedoch nur, wenn zwischen Vertragsabschluss und Reisebeginn mehr als 4 Monate liegen. Ab dem zwanzigsten Tag vor dem Abreisetermin darf der Reiseveranstalter von seinem Preiserhöhungsrecht keinen Gebrauch mehr machen.

Beträgt die Preiserhöhung mehr als 5% des Reisepreises oder tritt eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ein, ist der Kunde berechtigt, vom Reisevertrag kostenfrei zurückzutreten. Desgleichen kann er die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise aus dem Reiseprogramm des Reiseveranstalters verlangen, sofern dieser zu einem solchen Angebot in der Lage ist. Der Kunde muss dieses Recht jedoch unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber geltend machen.

 

5. RÜCKTRITT DURCH DEN KUNDEN, UMBUCHUNGEN, ERSATZPERSONEN

Der Kunde kann jeder Zeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Dies gilt nicht für den Rücktritt wegen Preiserhöhung nach Maßgabe von Abschnitt 4. Der Reiseveranstalter kann den Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Aufstellung nach Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalisieren:

 

Bis 30. Tag vor Reiseantritt: 20%

29. bis 15. Tag vor Reiseantritt: 40%

14. bis 7. Tag vor Reiseantritt: 60%

Ab 6. bis 1. Tag vor Reiseantritt: 80%

Am Reiseantrittstag: 90%

 

Der Kunde hat das Recht, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass dem Reiseveranstalter tatsächlich keine oder geringere Kosten als die pauschal geltend gemachten Rücktrittskostenpauschalen entstanden sind. In diesem Fall ist der Kunde nur zum Ausgleich der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.

Werden auf Wunsch des Kunden nach Reisebuchung für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung) kann der Reiseveranstalter bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Entgelt für die Umbuchung pro Kunden erheben. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

Bis zum Reisebeginn kann der Kunde verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag tritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Kunde dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

 

6. RÜCKTRITT DURCH DEN REISEVERANSTALTER

Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

a)   ohne Einhaltung einer Frist:

Wenn der Kunde die Durchführung der Reise ungeachtet einer Ermahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis.

 

b)  Bis 3 Wochen vor Reiseantritt:

Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. Die Reise kann trotz Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Reiseveranstalter nicht zumutbar sein, da die dem Reiseveranstalter im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. In jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter den Kunden davon zu unterrichten.

 

7. VERTRAGSAUFHEBUNG WEGEN HÖHERER GEWALT

Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Kunde den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung des Kunden umfasst. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Kunden zur Last.

 

8. VERMITTLUNG VON FREMDLEISTUNGEN

Werden Fremdleistungen, insbesondere Einzelleistungen oder Pauschalreisen, vom Reiseveranstalter lediglich vermittelt und nicht der Anschein erweckt, der Reiseveranstalter trete im eigenen Namen auf, so haftet der Reiseveranstalter insoweit nur für die ordnungsgemäße Geschäftsabwicklung, nicht jedoch für das Erbringen der Leistung oder Pauschalreise selbst. Eine etwaige Haftung des Leistungsträgers und/oder des Pauschalreiseveranstalters regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen bzw. allgemeinen Geschäfts- oder Reisebedingungen dieser Unternehmen, auf die der Kunde ausdrücklich hinzuweisen ist und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.

 

9. GEWÄHRLEISTUNG

Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter kann auch in Form einer gleichwertigen Ersatzleistung Abhilfe schaffen.

Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Kunde eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen. Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Kunde schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Kunden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird. Er schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

Der Kunde kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

 

10. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden (keine Körperschäden) ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils pro Kunden und Reise.

Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Bahnfahrt, Sportveranstaltung, Theaterbesuch, Ausstellung) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit ausgeschlossen.

 

11. MITWIRKUNGSPFLICHT DES KUNDEN

Der Kunde ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt der Kunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

 

12. AUSSCHLUSS VON ANSPRÜCHEN UND VERJÄHRUNG

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde gem. § 651g BGB innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Das gilt auch für Ansprüche wegen neben- oder vorvertraglicher Pflichtverletzung des Reiseveranstalters. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren nach einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Kunde solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist. Im letztgenannten Fall tritt die vorbezeichnete Verjährung nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Ende der Hemmung ein.

 

13. PASS-, VISA- UND GESUNDHEITSVORSCHRIFTEN

Der Reiseveranstalter steht dafür ein, deutsche Staatsangehörige über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften, sowie deren eventuelle Änderungen zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.

Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, der Reiseveranstalter hat die Verzögerung zu verantworten. Der Kunde ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt ist.

 

14. VERSICHERUNGEN
Der Reiseveranstalter empfiehlt dem Kunden den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung und einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit. Beide Versicherungen können über die Webseite des Veranstalters Wander-Falke Naturreisen, www.wander-falke.de gebucht werden.

 

15. SALVATORISCHE KLAUSEL

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

 

16. VERANSTALTER

Anschrift: Wander-Falke Naturreisen, Zaschendorfer Straße2, 01328 Dresden

Geschäftsführer: Matthias Kunz

Gerichtsstand: Dresden

Stand: Januar 2015

 

 

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